Allgemeine Einkaufsbedingungen

 

§1
Allgemeines - Geltungsbereich

(1)

Die vorliegenden Einkaufsbedingungen der Techno Compound GmbH (im folgenden „Besteller") gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte bis auf Widerruf, entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nur bei schriftlicher Zustimmung. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Schweigen gilt nicht als Anerkennung.

(2)

Alle Vereinbarungen die die Ausführung des Vertrages zwischen Besteller und Lieferant betreffenden Bedingungen, sind schriftlich niederzulegen.

(3)

Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten (Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB).

§ 2
Preise - Zahlungsbedingungen

(1)

Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus" und die Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung.

(2)

Der Besteller wird Rechnungen, die 2fach mit separater Post zuzusenden sind, nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in der Bestellung die dort genannte Bestellnummer und das Anlieferwerk enthalten. Für die Folgen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist der Lieferant verantwortlich.

(3)

Zahlungen werden 30 Tage nach Lieferung und Rechnungseingang fällig. Der Besteller bezahlt, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(4)

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu.

§ 3
Lieferzeit

(1)

Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2)

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3)

Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Er ist insbesondere nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, ist es ausreichend, wenn der Besteller die Vertragsstrafe entgegen § 341 Abs. 3 BGB erst bei endgültiger Bezahlung der Ware geltend macht.

§ 4
Gefahrenübergang - Dokumente - Verpackung

(1)

Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sachgemäß verpackt auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Die Art der Verpackung ist so zu wählen, daß diese problemlos der Wiederverwertung zuzuführen ist. Andere Verpackungsarten werden kostenpflichtig zurückgesandt.

(2)

Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen die Bestellnummer und das Anlieferwerk des Bestellers anzugeben. Der Besteller haftet nicht für Verzögerungen in der Bearbeitung, die durch Weglassen der Bestellnummer unvermeidlich werden.

 §5
Mängel - Untersuchung - Haftung

(1)

Der Besteller wird die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen prüfen. Eine innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen beim Lieferanten eingehende Rüge ist rechtzeitig.

(2)

Die gesetzlichen Mängelansprüche, auch bzgl. Qualität, stehen dem Besteller uneingeschränkt zu. Unabhängig davon ist er berechtigt, vom Lieferanten nach seiner Wahl Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Schadensersatzansprüche, z.B. statt der Leistung, bleiben vorbehalten.

(3)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate ab Gefahrenübergang.

(4)

Soweit die gelieferten Waren vom Besteller in herzustellende Verbrauchsgüter eingebaut oder für diese verwertet werden, gelten zusätzlich die folgenden Regelungen:
Wird der Besteller im Wege des Lieferantenregresses auf Aufwendungsersatz oder durch sonstige Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung oder durch Rücktritt belastet, und ist der dem Besteller gegenüber geltend gemachte Mangel des Verbrauchsgutes auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen, so verjähren die Ansprüche wegen dieses Mangels entsprechend den Regeln des Lieferantenregresses, so daß die Verjährung der Ansprüche des Bestellers bis zwei Monate nach dem Zeitpunkt gehemmt ist, in dem der Besteller die Ansprüche seines Abnehmers erfüllt hat. Die Ablaufhemmung endet jedoch spätestens fünf Jahre nach der Ablieferung der Ware beim Besteller.

§ 6
Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

(1)

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)

In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten, notwendigen Rückrufaktion ergeben, soweit der Besteller und/oder der Lieferant zu dieser Rückrufaktion nach vertraglichen, deliktischen und/oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflichtet ist. Der Besteller wird den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(3)

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 3 Millionen Euro pro Personen-, Sach- und / oder Produktvermögensschäden - pauschal - zu unterhalten. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

 § 7
Schutzrechte

(1)

Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seinen Lieferungen keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

(2)

Wird der Besteller von einem Dritten aufgrund derartiger Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, ohne daß es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Lieferanten ankommt.

(3)

Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§8
Erfüllungsort - Gerichtsstand - Sonstiges

(1)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind 55566 Bad Sobernheim. Wir sind berechtigt, auch am Sitz des Lieferers zu klagen.

(2)

Sofern Lieferant und Besteller für den Vertrag die Geltung einer der von der internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln (“Incoterms”) vereinbaren, so hat, insoweit die einbezogene Incoterm-Klausel mit diesen Einkaufsbedingungen in Konflikt steht, die einbezogene Incoterm-Klausel Vorrang.

(3)

Sollte eine der vorausgehende Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

 

Besondere Hinweise:

Wir speichern und verarbeiten geschäftsbezogene persönliche Daten.
Hinweise des Lieferanten auf mit uns bestehende Geschäftsbeziehungen zu Werbezwecken bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung.


Stand: 2006

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